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Dokument-ID: 128875

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 415. Anerkennung

idF BGBl. I Nr. 100/2016 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017

 Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

  1. im Ausland errichtet wurden,
  2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
  3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 100/2016)