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Dokument-ID: 129222

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 356. Wiederherstellung des früheren Zustands

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Wurde im Falle des § 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.

(2) Der Beschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.