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Dokument-ID: 129225

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 359. Geldstrafen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 59/2000 aufgehoben.)