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Dokument-ID: 128772

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Wahlrecht des Gläubigers

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er

  1. gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
  2. auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

(BGBl. I Nr. 86/2021)