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Dokument-ID: 128825

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

Fünfter Titel
Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 50. Ausschluss der Laienbeteiligung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.

(BGBl. I Nr. 86/2021)