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Dokument-ID: 128827

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Vertretung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.

(BGBl. I Nr. 86/2021)