Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 1093848

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 80. Person des Verwalters

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.

(2) Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.

(3) Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.

(BGBl. I Nr. 86/2021)