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Dokument-ID: 1093882

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 154. Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.

(BGBl. I Nr. 86/2021)