Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 129040

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 238. Liegenschaftsanteile und Baurechte

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)