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Dokument-ID: 129048

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 245. Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)