Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 128907

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 107. Auswahl des Zwangsverwalters

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)