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Dokument-ID: 128919

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 115. Rechnungslegung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Dabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)