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Dokument-ID: 129058

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 252a. Vollzugszeit

idF BGBl. I Nr. 31/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.