Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 129075

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 262. Pfändung bei Dritten

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.