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Dokument-ID: 129169

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 311a. Zahlungsvereinbarung

idF BGBl. I Nr. 31/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.