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Dokument-ID: 1093929

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 451. Mehrfache Anfechtung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.

(BGBl. I Nr. 86/2021)