Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 1093942

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 461. Vermögensverzeichnis

idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro.

(BGBl. I Nr. 136/2023)