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Dokument-ID: 1093950

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 468. Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.

(BGBl. I Nr. 136/2023)