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Dokument-ID: 128791

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 433. Auktionshallen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)