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Dokument-ID: 157124

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

  1. bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro; (BGBl. I Nr. 111/2010)
  2. bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 500 Euro. (BGBl. I Nr. 111/2010)