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Dokument-ID: 157146

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen

§ 27.

idF BGBl. Nr. 501/1984 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1985

Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.