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Dokument-ID: 1048229

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 2, 32 und Art. 6, BGBl. Nr. 501/1984)

Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.