Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 1048153

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5
Vollziehungsmaßnahmen

§ 1.

idF BGBl. I Nr. 1/2013 | Datum des Inkrafttretens 11.01.2013

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 1/2013, zu den §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 30, 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.