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Dokument-ID: 160078

Vorschrift

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten

idF BGBl. I Nr. 101/2021 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2021

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.

(BGBl. I Nr. 101/2021)