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Dokument-ID: 1094081

Vorschrift

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29a. Sprachliche Gleichbehandlung

idF BGBl. I Nr. 101/2021 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2021

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(BGBl. I Nr. 101/2021)