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Dokument-ID: 144465

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 121. Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften

idF BGBl. I Nr. 62/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026

Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimirung von Abschriften können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

(BGBl. I Nr. 62/2026)