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Dokument-ID: 144329

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den ordentlichen Gerichten

idF BGBl. Nr. 422/1921 | Datum des Inkrafttretens 30.06.1921

(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.

(2) bis (4) (Anm.: Aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921)