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Dokument-ID: 602372

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 53.

idF BGBl. I Nr. 126/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(BGBl. I Nr. 126/2013)