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Dokument-ID: 144413

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 83. Bestandstreitigkeiten.

idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989

(1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.

(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.