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Dokument-ID: 144424

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 89.

idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden.