Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 217900

Vorschrift

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27f. Entgeltminderung

idF BGBl. I Nr. 12/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

Bei Mängeln der Leistungen des Heimträgers mindert sich das Entgelt entsprechend der Dauer und Schwere des Mangels. Gleiches gilt für Leistungen, die sich der Heimträger während einer Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erspart.