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Dokument-ID: 217902

Vorschrift

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27h. Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall

idF BGBl. I Nr. 12/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

(1) Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis – vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund – jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.

(2) Der Heimvertrag wird durch den Tod des Heimbewohners aufgehoben. Der Heimträger hat dem Rechtsnachfolger des Heimbewohners ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten.