Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am 1. April 2026 von 9:45 bis 10:45 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 111754

Vorschrift

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF BGBl. I Nr. 112/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.