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Dokument-ID: 159253

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31a.

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 IO. Vom Makler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.

(BGBl. I Nr. 58/2010)