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Dokument-ID: 176444

Vorschrift

Mietrechtsgesetz (MRG)

Inhaltsverzeichnis

II. Hauptstück
Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung

§ 43. Allgemeine Grundsätze

idF BGBl. Nr. 520/1981 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1982

(1) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.

(2) Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.