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Dokument-ID: 099347

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Aufrundung

idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.