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Dokument-ID: 099337

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

idF BGBl. Nr. 576/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974

Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.