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Dokument-ID: 099378

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Vollziehung

idF BGBl. Nr. 576/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.