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Dokument-ID: 207361

Vorschrift

Richtwertgesetz (RichtWG)

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt

§ 1. Richtwert

idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

(1) Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Eurobeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (§ 7) und die in § 3 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.