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Dokument-ID: 227407

Vorschrift

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen

idF BGBl. Nr. 297/1996 | Datum des Inkrafttretens 29.06.1996

Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.