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Dokument-ID: 962311

Vorschrift

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Einhebung und Abfuhr der Abgabe

idF BGBl. I Nr. 144/2017 | Datum des Inkrafttretens 19.10.2017

Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.