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Dokument-ID: 215132

Vorschrift

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

idF BGBl. Nr. 130/1948 | Datum des Inkrafttretens 06.08.1984

Miteigentümer sind zur ungeteilten Hand beitragspflichtig.