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Dokument-ID: 215130

Vorschrift

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8a.

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt Österreich.

(BGBl. I Nr. 104/2019)