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Dokument-ID: 205999

Vorschrift

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Örtliche Zuständigkeit

idF BGBl. Nr. 139/1979 | Datum des Inkrafttretens 31.03.1979

Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.