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Dokument-ID: 205949

Vorschrift

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Satzung

idF BGBl. Nr. 139/1979 | Datum des Inkrafttretens 31.03.1979

Der Genossenschaftsvertrag, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muß diesem Bundesgesetz entsprechen und den örtlichen Geschäftsbereich festlegen.