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Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz
Grundsätzliches Recht des Wohnungseigentümers auf exklusiven Besitz der Schlüssel zu seiner Wohnung
OGH: Gem § 2 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Sogar der Mieter einer Wohnung ist nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich nicht gehalten zu dulden, dass der Vermieter einen Schlüssel zum Bestandobjekt besitzt. Durch das Zurückbehalten eines Schlüssels durch den Vermieter werde grundsätzlich das Recht des Mieters zur ausschließlichen Nutzung des Bestandobjekts verletzt (vgl 1 Ob 754/82 = MietSlg 35.186; RS0021505) sowie sein Recht auf Privatsphäre, das zivilrechtlich aus § 16 ABGB abgeleitet wird, beeinträchtigt. Ob es sich hierbei um einen zurückbehaltenen oder nachträglich hergestellten und ob es sich um einen mechanischen oder elektronischen Schlüssel („Keycard“) handelt, kann jeweils keinen Unterschied machen.