Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach 2023 lieferte 436 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (570) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (570) anzeigen-
Thema
-
(51)
Mietrecht
Mietrecht
(51)
- (4) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (4)
- (33) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (33)
- (8) Mietanbot Mietanbot (8)
- (9) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (9)
- (3) Befristung Befristung (3)
- (7) Mietzins Mietzins (7)
- (6) Betriebskosten Betriebskosten (6)
- (4) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (4)
- (5) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (5)
- (5) Mieterschutz Mieterschutz (5)
- (2) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (2)
- (2) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (2)
-
(34)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(34)
- (15) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (15)
- (1) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (1)
- (1) Hausverwalter Hausverwalter (1)
- (6) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (6)
- (15) WEG-Verträge WEG-Verträge (15)
- (1) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (1)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (44) Kommentare Kommentare (44)
-
(51)
Mietrecht
Mietrecht
(51)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 1093948
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 466. Fahrnisexekution
idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.
(2) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(3) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.
(BGBl. I Nr. 136/2023)