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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Ist die Unentgeltlichkeit einer Benützungsvereinbarung ein wichtiger Auflösungsgrund?
OGH: Die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage wurde im Jahr 1958 errichtet. Die der Parifizierung zugrunde liegende Baubeschreibung sah für die in den Obergeschoßen liegenden Wohnungen Balkone vor. Die Erdgeschoßwohnungen sollten über eine kleine Wohnterrasse als Ausgang in einen Wohngarten verfügen, wobei die Wohnungseigentümer im Laufe der Zeit dazu übergingen, sich – unter Inanspruchnahme der Allgemeinfläche und ohne Zahlung eines Benützungsentgelts – mehr als die parifizierte Terrassenfläche zuzueignen und Wohngärten dadurch zu schaffen, indem sie „ihren Bereich“ mit Hecken und Umzäunungen abgrenzten. Eine Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer lag diesbezüglich nicht vor. Im Jahr 2004 versuchte die Hausverwaltung, einen Umlaufbeschluss betreffend die Benützungsregelung zu erreichen, wobei der Zweck war, für die Nutzung ein entsprechendes Entgelt zu erhalten. Ein Ergebnis konnte jedoch nicht erzielt werden. Die Antragsteller begehrten die Aufhebung der vorliegenden Benützungsregelung.