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Judikatur | Leitsatz
Wirksame Vertretung des Wohnungseigentümers und teleologische Reduktion
OGH: Das Äußerungs- und Stimmrecht der Wohnungseigentümer kann gemäß § 24 Abs 2 WEG 2002 (in der zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Umlaufbeschlusses maßgeblichen Fassung – vor der WRN 2009, BGBl I 2009/25) entweder persönlich oder durch einen Vertreter ausgeübt werden. Wenn der Wohnungseigentümer sich vertreten lässt, muss der für den Wohnungseigentümer Einschreitende seine Vertretungsbefugnis durch eine darauf gerichtete, höchstens drei Jahre alte, schriftliche Vollmacht nachweisen. Andernfalls ist sein Handeln nur wirksam, wenn es vom Wohnungseigentümer nachträglich, binnen 14 Tagen, schriftlich genehmigt wird.