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Dokument-ID: 248946
Judikatur | Leitsatz
Mieterhaftung nach § 1111 ABGB
Die Beklagte stützt den Schadenersatzanspruch auf § 1111 ABGB. Die zurückgegebene Wohnung habe sich in einem schlechteren Zustand befunden als dies die gewöhnliche Abnutzung nach zehn Jahren ergebe, und zwar insbesondere die Böden und die Wände der Wohnung. Damit habe die Klägerin gegen ihre Verpflichtung, die Mietsache pfleglich zu behandeln, verstoßen.